Di Fabio lehnt AfD-Verbot zum jetzigen Zeitpunkt ab

Der Staatsrechtler und ehemalige Richter am Bundesverfassungsgericht, Udo Di Fabio, äußert sich skeptisch dazu, heute schon ein Parteiverbotsverfahren gegen die AfD anzustrengen. Der "Welt am Sonntag" sagte Di Fabio: "Es gibt Belege dafür, dass die AfD sich bislang auch ohne Impulse von außen im Innern radikalisiert und die Grenze zum Rechtsextremismus nicht als besonders hohe Hürde ansieht.

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Abstimmung auf AfD-Parteitag (Archiv)
Abstimmung auf AfD-Parteitag (Archiv) | Foto: via dts Nachrichtenagentur

Bonn. Der Staatsrechtler und ehemalige Richter am Bundesverfassungsgericht, Udo Di Fabio, äußert sich skeptisch dazu, heute schon ein Parteiverbotsverfahren gegen die AfD anzustrengen.


Der "Welt am Sonntag" sagte Di Fabio: "Es gibt Belege dafür, dass die AfD sich bislang auch ohne Impulse von außen im Innern radikalisiert und die Grenze zum Rechtsextremismus nicht als besonders hohe Hürde ansieht. Ob das schon heute für ein Verbot ausreicht, vermag ich nicht zu beurteilen. Meine Empfehlung wäre, noch damit zu warten und zu schauen, ob sich die Partei weiter radikalisiert."

Auch müsse man den gesellschaftlichen Wandel beachten. Ein mögliches Verbot lasse die Wähler nicht verschwinden. Di Fabio mahnte außerdem zur Vorsicht, das Gesetz zur rechtlichen Stellung des Bundesverfassungsgerichts zu ändern, um seine Unabhängigkeit zu stärken. Zwar könne man darüber nachdenken. "Nur eines sollte man nicht tun: Man sollte nicht die Zwei-Drittel-Mehrheit bei der Richterwahl, die zurzeit in einem einfachen Gesetz festgeschrieben ist, in die Verfassung schreiben. Denn dann geben sie einer möglichen Sperrminorität der populistischen Kräfte, wenn sie über ein Drittel der Mandate verfügen, einen großen Hebel in die Hand. Nach heutiger Rechtslage könnte man auf eine solche Entwicklung reagieren, indem durch bloße Gesetzesänderung verfügt würde, auch eine normale Mehrheit im Bundestag oder im Bundesrat für die Richterwahl ausreichen zu lassen."

Allerdings könne man, so Di Fabio, erwägen, die Altersgrenze, Amtsdauer oder die Anzahl der Richter in die Verfassung zu schreiben. Mehr brauche es allerdings nicht.


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