Schadensersatz für Rost an Pistole: Stadt verurteilt


Die Stadt Braunschweig hätte besser auf die Lagerung aufpassen müssen. Symbolfoto: Alexander Panknin | Foto: Alexander Panknin

Braunschweig. Auch die Stadt Braunschweig muss auf das Eigentum der Bürger, das sie verwahrt, aufpassen. Eine ehemalige Sportschützin hatte geklagt, da ihre von der Stadt Braunschweig verwahrte Sportpistole wies aufgrund unsachgemäßer Lagerung Rostanhaftungen auf, wie das Oberlandesgericht Braunschweig mitteilt.


Die Klägerin, ehemalige Sportschützin, hatte bei ihrem Austritt aus dem Schießsportverein ihre Sportpistole ordnungsgemäß bei der Stadt Braunschweig abgegeben, um sie später zu verkaufen. Aufgrund der unsachgemäßen Lagerung der Waffe in einem verschlossenen Koffer habe sich Kondenswasser gebildet, das zu Rostanhaftungen an der Pistole geführt habe. Die Klägerin verlangte Schadensersatz von der Stadt.

Stadt hätte den Koffer öffnen können


Das Landgericht habe der Klage stattgegeben und die Stadt zur Zahlung von 800 Euro verurteilt. Dies habe das Oberlandesgericht nun bestätigt. Zwischen der Sportschützin und der Stadt sei ein sogenanntes öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis zustande gekommen. Weil die Klägerin aus dem Schießsportverein ausgetreten sei, habe es keinen Grund mehr für den Besitz der Waffe gegeben. Damit habe die Stadt ihre Pflicht, die „übergroße Mehrheit der waffenlosen Bürger hinsichtlich der körperlichen Unversehrtheit“ zu schützen, ausgeübt, indem sie die Sportpistole entgegengenommen habe.

Auch in einem solchen öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis, so der 11. Zivilsenat, sei die Stadt verpflichtet, die in Obhut genommene Sache gegen Zerstörung, Beschädigung und Verlust zu schützen. Dies habe die Stadt vorliegend nicht getan. Ihr sei vielmehr die unsachgemäße Lagerung der Pistole vorzuwerfen. Vom Inhaber einer Waffenkammer könne erwartet werden, dass er wisse, wie eine Waffe zu lagern sei. Die Pflicht der städtischen Mitarbeiter habe sich auch nicht darin erschöpft, schlicht den verschlossenen Koffer zu lagern, weil sie etwa den Koffer nicht hätten öffnen können. Nach einer Beweisaufnahme stand für den Senat fest, dass die Waffe in einem geöffneten Koffer und zusätzlich mit dem Code des daran angebrachten Zahlenschlosses übergeben worden sei. Das Urteil ist rechtskräftig.


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