Grabsteinanbieter sorgt für Ärger: Was Betroffene tun können

Ausbleibende Leistungen trotz hoher Vorauszahlungen und Nachforderungen für angeblich notwendige Dienstleistungen sorgen für Frust bei den Kunden.

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Symbolfoto | Foto: Anke Donner

Region. Nicht gelieferte Grabsteine, zweifelhafte Nachforderungen und keine Kontaktmöglichkeit. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen verzeichnet seit einiger Zeit vermehrt Beschwerden zu der DGG Deutsche Grabstätten und Grabmal Gesellschaft mbH (DGG). Bis vor kurzem war das Unternehmen noch ansässig in Hannover. Nun scheinen ein Geschäftsführungswechsel und die Verlegung des Firmensitzes zu Problemen zu führen. Was Kunden jetzt rechtlich zusteht, verrät die Verbraucherzentrale Niedersachsen.


„Die Beschwerden von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die bei der DGG einen Grabstein bestellt und nun Schwierigkeiten haben, sind sich inhaltlich sehr ähnlich“, sagt Tim-Oliver Tettinger, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen, und erläutert: „Es mussten meist sehr hohe oder vollständige Vorauszahlungen geleistet werden, auf den Grabstein warten die Betroffenen bisher jedoch vergeblich. Andere berichten von Nachforderungen für eine Standsicherheitsprüfung, die vorab nicht vereinbart wurde und die sie sich nicht erklären können.“ Hinzu kommt, dass der Anbieter für etwaige Rückfragen nicht erreichbar sei – weder telefonisch noch postalisch. Mittlerweile finden Kundinnen und Kunden immerhin auf der Website den Versuch einer Erklärung. Hier wird darüber informiert, dass ein Geschäftsführungs- und Standortwechsel sowie ein Rechtsstreit mit der Firma GB Steinhandel GmbH zu Umstellungen führen. Das Unternehmen sichert zu, dass alle Aufträge, die bis Ende des vergangenen Jahres eingegangen sind, bis Ende August dieses Jahres erfüllt werden.

Lieferversprechen bis Ende August 2024 muss nicht akzeptiert werden


„Das genannte Lieferversprechen muss unseres Erachtens nach nicht zwingend akzeptiert werden, wenn es darüber keine Vereinbarung gibt“, meint Tettinger. Wer vor Monaten eine Bestellung aufgegeben und noch immer keinen Grabstein erhalten hat, sollte das Unternehmen schriftlich zur vollständigen Leistungserbringung auffordern und dafür eine konkrete Frist setzen. „Sollte auch eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen keinen Erfolg bringen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten und das bereits angezahlte Geld zurückzuverlangen“, erklärt der Rechtsexperte. Ob zusätzlich Schadensersatzansprüche wegen des Verzugs in Betracht kommen, hängt vom Einzelfall ab und müsste in einer anwaltlichen Beratung geklärt werden.

Standsicherheitsprüfung grundsätzlich nur nach Vereinbarung abrechenbar


Viele Betroffene sehen sich außerdem mit einer Nachforderung in Höhe von noch mal rund 160 Euro für eine angeblich notwendige Bescheinigung im Zusammenhang mit einer Standsicherheitsprüfung konfrontiert. „Grundsätzlich bedarf es aber zur Berechnung zusätzlicher oder einer Weiterberechnung etwa verauslagter Kosten einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung“, weiß Tettinger. Andernfalls besteht laut Meinung des Experten kein erkennbarer Zahlungsanspruch des Anbieters. Er rät daher, einer solchen Rechnung zunächst zu widersprechen und den Anbieter aufzufordern, eine klare Rechtsgrundlage für die Forderung zu benennen.

Weitere Tipps der Verbraucherzentrale Niedersachsen


Doch an wen richten sich Fristsetzungen und Widersprüche? Die neue Adresse des Unternehmens ist mittlerweile dem Impressum der Website zu entnehmen. Notfalls können Änderungen aber auch über das Handelsregister erfragt werden. Bei begründetem Verdacht eines Betrugs sollten Betroffene sich an die Polizei wenden.

Allgemein sollte beim Abschluss von Werk- oder Kaufverträgen möglichst keine oder allenfalls eine geringe Vorauszahlung von maximal zehn Prozent akzeptiert werden. Andernfalls geben Kundinnen und Kunden ihr Druckmittel aus der Hand, sollte die Leistungserbringung ins Stocken geraten. Etwas anderes sind Abschlagszahlungen, die der Unternehmer bei Werkverträgen grundsätzlich verlangen kann. Diese sind aber immer an einen konkreten, vom Unternehmer nachzuweisenden Leistungsfortschritt gebunden. Liefer- und Leistungstermine sollten vertraglich ohnehin immer konkret festgelegt werden. Bei Verzögerung gilt es, möglichst zeitnah und nachweisbar zur Leistungserbringung aufzufordern und hierfür eine Frist zu setzen. „Gegebenenfalls kann auch gleich ein Vertragsrücktritt angekündigt werden, falls die Frist nicht eingehalten wird“, so Tettinger.


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